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Eurohypo AG verliert massenhaft gegen Anleger des Cumulus Immobilienfonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR“
Wie eine schallende Ohrfeige müssen der Eurohypo AG die insgesamt 118 Urteile des LG Frankenthal vorkommen, die am 27.01.2011 gegen sie ergingen. Die Eurohypo AG hatte in diesen Verfahren von uns vertretene Anleger des Immobilienfonds verklagt und vermeintliche Ansprüche gegen die Anleger aus einem Darlehensvertrag mit der Fondsgesellschaft geltend gemacht.
Nach unsere Recherchen stand für uns jedoch bereits langer Zeit fest, dass die Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an der Fondsgesellschaft massiv getäuscht wurden. Die dieser Täuschung zugrundeliegenden Fakten wurden auch in den vorliegenden Prozessen gegen die Eurohypo AG konsequent von uns vorgetragen.
Das LG Frankenthal hat sich in seinen Urteilen der von uns vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen und Ansprüche der Eurohypo AG wegen eben diesen Täuschungshandlungen klar abgelehnt.
Nach unserer Einschätzung liegen bei den meisten anderen Cumulus Immobilienfonds vergleichbare Fakten vor, so dass auch Anleger anderer Fonds von den Entscheidungen des LG Frankenthal profitieren können.
Falls insoweit Fragen bestehen, stehen wir gern zur Verfügung. Umwege über irgendwelche Interessenvereinigungen sind dabei nicht notrwendig.
Sten Wagner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Eurohypo AG verklagt Gesellschafter des Immobilienfonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR“
Die Eurohypo AG hat gegen 775 Personen eine Klage auf Zahlung einer anteiligen Haftung eines der Fondsgesellschaft gewährten Kredites erhoben. Das hier zuständige Landgericht Frankenthal vertritt jedoch die Auffassung, dass es sich um getrennte Verfahren handelt und somit sind jetzt 446 einzelne Prozesse beim Landgericht Frankenthal anhängig.
Hintergrund der Inanspruchnahme der Gesellschafter ist, dass die Eurohypo AG der Fondsgesellschaft „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR“ einen Innenfinanzierungskredit zum Erwerb der Immobilien gewährte. Nach der Kündigung dieses Kredites meint die Eurohypo AG nunmehr, die Gesellschafter oder ehemaligen Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen zu können.
Die Anleger haben sich in den 1990er Jahren bei dem Immobilienfonds „Einkaufs- und Gewerbezent-rum Hettstedt GdbR“ über einen Treuhänder beteiligt. Die Beteiligung war im Regelfall so gestrickt, dass sich ein Anteil auf 30.000,00 DM belief, wovon 2/3 durch die Anleger fremdfinanziert waren und für das restliche Drittel hat die Fondsgesellschaft selbst nochmals einen Kredit aufgenommen.
In den letzten Jahren ist bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass die Darlehensverträge - die über den Treuhänder geschlossen worden sind - unwirksam sind. Daher haben diejenigen Gesellschafter, die dies gegenüber der Fremdfinanzierungsbank geltend gemacht haben, ihre geleisteten Beträge oder Tilgungsleistungen weitgehend zurückerhalten. Gleichzeitig liefen in der Vergangenheit schon Prozesse gegen die Fondsgesellschaft auf Feststellung, dass auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam war. Hier hat das Oberlandesgericht Zweibrücken bereits in einem Pilotverfahren entschieden, dass die ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen wirksam sind und die Anleger Anspruch auf Zahlung eines Abfindungs- und Auseinandersetzungsguthaben haben.
Die Eurohypo AG meint nunmehr, dennoch Anspruch auf anteilige Haftung der Innenfinanzierung zu haben und statt das Fondsobjekt zu verwerten und die Fondsgesellschaft zu liquidieren, macht die Eurohypo AG dies gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter oder ehemaligen Gesellschafter geltend und hat damit ein Prozesskostenrisiko im mehrstelligen Millionenbereich.
Die meisten verklagten Anleger sind bereits anwaltlich vertreten. Diejenigen Gesellschafter, die in dieser Angelegenheit bisher noch keinen Anwalt beauftragt haben, sind nunmehr aufgrund des Anwaltszwangs im Prozess gezwungen, sich mit Hilfe eines Anwaltes gegen die Forderungen der Euro-hypo AG zu verteidigen. Zu achten ist hierbei darauf, dass schnellstmöglich ein Anwalt beauftragt wird, damit die gesetzten Fristen des Landgerichts Frankenthal eingehalten werden können. Gegen Anleger, die sich nicht rechtzeitig mit Hilfe eines Anwalts gegen die Klage der Eurohypo verteidigt haben, ist bereits ein Versämnisurteile in der Welt.
Sten Wagner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
