Grauer Kapitalmarkt » Lehman Brothers

Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt Schadensersatzanspruch eines "Lehman-Geschädigten"

17.02.2010

"In einem heute verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen eine Sparkasse bestätigt, die ihm im August 2007 am Telefon den Erwerb von sog. "Lehman-Zertifikaten" im Wert von 7.000,- € empfohlen hatte. Das Oberlandesgericht bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Sparkasse zurück. Die beklagte Sparkasse müsse sich - jedenfalls in diesem speziellen Fall - eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorwerfen lassen.

In der heutigen mündlichen Verhandlung wies der Senat darauf hin, dass die Entscheidung kein Präjudiz für andere Rechtsstreitigkeiten darstelle, in denen die sog. "Lehman-Geschädigten" Schadensersatz  für den Verlust ihrer Anlage durch die Insolvenz der Lehman-Bank verlangten. Jeder Einzelfall müsse gesondert auf das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung der beratenden Banken hin geprüft werden."

Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre

 

Soweit die Pressemitteilung.

Obwohl das Gericht darauf hinweist, dass die Entscheidung kein Präjudiz darstellt und jeder Einzelfall gesondert geprüft werden müsse, ergeben sich aus der Begründung des Urteils in der mündlichen Verhandlung nach hiesiger Einschätzung dennoch interessante Ansatzpunkte für Parallelverfahren. Nach einer aktuellen Meldung auf FAZ.NET störte sich der 17. Senat in seiner Entscheidung nämlich vor allem an der telefonischen Beratung und führte aus, dass ein kurzes fernmündliches Gespräch in der Regel nicht geeignet sei, die Sorgfaltspflicht der Bank bei einer Kundenberatung einzuhalten. „Die Risikostruktur solcher Geschäfte ist am Telefon nicht transparent zu machen“, sagte dabei eine beisitzende Richterin, so FAZ.NET.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl sollte es allen Lehman-Geschädigten Mut machen, ihre Ansprüche prüfen zu lassen und gegebenenfalls auch geltend zu machen. Gerade der Verkauf derartiger Produkte am Telefon war nach unserer Erfahrung bei vielen Banken durchaus üblich und hatte in der Regel gerade die vom OLG Frankfurt beanstandeten Konsequenzen.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht