Aktuelle Urteile aus dem Bereich
des Bank- und Kapitalmarktes

Kontoführungsgebühren bei Darlehen mit Verbauchern

06.07.2011

BGH - Urteil vom 07.06.2011 - Az. XI ZR 388/10

Mit Leitsatzurteil hat der BGH nunmehr entschieden, dass Klauseln über Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht verstoßen und damit unwirksam sind.

Für Verbraucher, welche ebenso wie in dem entschiedenen Fall regelmäßig für die Führung ihres Darlehenskontos durch die Bank (meist sogar monatlich) Gebühren zahlen, besteht nunmehr die Möglichkeit, diese Gebühren zurück zu fordern und sich diese für die Zukunft zu sparen.

Betroffene sollten daher umgehend prüfen lassen, ob die Rechtsprechung des BGH auch für ihren konkreten Fall gilt. Gerade hinsichtlich etwaiger Rückforderungen stellt sich nämlich das Problem der kurzen gesetzlichen Verjährungsfristen.

Webseite des BGH - www.bundesgerichtshof.de

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH entscheidet zu Falk-Fonds

22.03.2011

Pressemitteilung des BGH Nr. 45/2011 vom 22.03.2011

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden.

Die Anleger, die sich über eine Treuhandkommanditistin an den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 beteiligt hatten, erhielten jährliche Ausschüttungen in Höhe von ca. 5 % ihrer über die Treuhänderin geleisteten Einlagen. In den acht Verfahren, in denen der Bundesgerichtshof heute seine Urteile verkündet hat, waren die Klagen, mit denen der Insolvenzverwalter von den Anlegern Rückzahlung der Ausschüttungen verlangt hat, von einzelnen Land- und Oberlandesgerichten abgewiesen worden, bei anderen hatten sie (teilweise) Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Klagen überwiegend für begründet erachtet. Bei den den Falk-Fonds Q 1 betreffenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof dem Kläger jeweils einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zuerkannt. Dieser Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch alle Ausschüttungen die über die Treuhandkommanditistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt wurden und dadurch die Haftung zunächst der Treuhandkommanditistin und in deren Folge auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde. Der Falk-Fonds Nr. 68 hatte dagegen in den Anfangsjahren Gewinne erwirtschaftet, so dass die Ausschüttungen nicht vollständig zurückbezahlt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht bestätigt, dass die gesetzliche Haftung des Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft in Höhe seiner Einlage unmittelbar nur die Treuhänderin trifft. Diese kann jedoch verlangen, dass die Anleger sie von ihrer Haftung freistellen. Aufgrund der an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin sind die Anleger diesem zur Zahlung in Höhe der Ausschüttungen verpflichtet, soweit diese zur Rückgewähr der Kommanditeinlagen geführt haben. Die Abtretung verstößt weder gegen ein gesetzliches noch gegen ein vertragliches Abtretungsverbot. Den von den Anlegern erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet.

Urteile vom 22. März 2011

II ZR 224/08

II ZR 271/08

II ZR 100/09

II ZR 174/09

II ZR 215/09

II ZR 216/09

II ZR 217/09

II ZR 218/09

 - soweit die Presseerklärung -

Diese Urteile werden sicher auch Auswirkungen auch auf andere Fondsbeteiligungen haben, die gleich oder ähnlich konzipiert sind. Ob für den Anleger im konkreten Fall ebenfalls die Gefahr der Rückforderung von bereits erhaltenen Ausschüttungen besteht bzw. wie man sich hiergegen zu Wehr setzen kann, sollte jeder Anleger für seine Fondsbeteiligung konkret und fachkundig prüfen lassen.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

PrismaLife AG

23.02.2011

LG Rostock - Urteil vom 06.08.2010 - Az. 10 O 137/10

Derzeit konsultieren uns verstärkt Mandanten, welche fondsgebundene Rentenversicherungen der PrismaLife AG  mit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen haben. In der Regel wurden diese Versicherungen von der AFA AG empfohlen und vermittelt.

Das Landgericht Rostock hat hierzu entschieden, dass die Kostenausgleichsvereinbarungen in diesen Versicherungen nichtig sind, weil damit gesetzliche Regelungen des VVG umgangen werden.

Die Versicherungen wurden regelmäßig als besonders transparent verkauft, weil ja die Kosten vorliegend für den Kunden erkennbar gesondert ausgewiesen sind und nicht wie bei anderen Versicherern in den monatlichen Raten versteckt seien.

Die Kehrseite der Medaille wurde den Anlegern jedoch oft verschwiegen. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist nämlich nicht vom Bestand des Versicherungsvertrages abhängig. Dies bedeutet, dass der Kunde auch bei kurzfristiger Kündigung der Versicherung trotzdem die vollen Kosten zahlen muss.

Dies ist nach dem LG Rostock nicht mit den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, weil damit die Entschließungsfreiheit des Kunden in Bezug auf die Kündigung seines Versicherungsvertrages eingeschränkt wird. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aus unserer SIcht aber in seiner Begründung sehr überzeugend.

Hinzu kommt in den von uns betreuten Fällen, dass regelmäßig extrem lange Aufschubzeiten vereinbart worden sind. Konkret bedeutet dies, das die Kunden teilweise erst mit 100 Jahren einen vollen Rentenanspruch erwerben. Wie man so etwas noch als die richtige Empfehlung darstellen will, ist uns nicht ersichtlich.

In diesen Fällen sind aus unserer Sicht immer auch Schadensersatzansprüche denkbar, welche eine zusätzliche Rückabwicklungsmöglichkeit eröffnen können.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH verschärft Beraterhaftung

06.09.2010

BGH - Leitsatzurteil vom 18.01.2007 - Az. III ZR 44/06

In einem jetzt veröffentlicheten Urteil hat der BGH klargestellt, dass Anlageberater bei der Empfehlung einer Immobilienfondsbeteiligung grundsätzlich darauf hinweisen müssen, dass der Weiterverkauf solch einer Beteiligung mangels eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.

Der BGH hat damit die bislang uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Frage zugunsten der Anleger entschieden.

Er führt in seinem Urteil aus, dass die praktisch fehlende Aussicht, eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ein Umstand ist, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Entscheidung von erheblicher Bedeutung ist.

Er hat weiter entschieden, dass die Pflicht zu ungefragten Aufklärung über diese Tatsache nur dann entfallen kann, wenn die mangelnde Veräußerbarkeit der Beteiligung für der Anleger erkennbar ohne Belang ist oder der Berater davon ausgehen kann, dass der Anleger diese Information bereits aus dem Prospekt erhalten und verstanden hat.

Die Entscheidung des BGH ist aus unserer Sicht für sehr viele Anleger hilfreich, da erfahrungsgemäß kaum auf die sog. fehlende Fungibilität der Fondsbeteiligungen hingewiesen wurde. Oftmals wurde sogar angegeben, die Anteile könnten problemlos wieder verkauft werden, wenn man kurzfristig Geld benötige.

Wichtig ist für auf diese Weise geschädigte Anleger jedenfalls, dass sie sich rechtzeitig über die Möglichkeiten von Schadensersatzansprüchen informieren. Denn wenn der Anspruch einmal verjährt ist, hilft auch die klar belegbare Pflichtverletzung des Beraters nicht mehr.

Webseite des BGH - www.bundesgerichtshof.de

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Keine Verjährung! - BGH entscheidet zugunsten von Anlegern.

09.08.2010

BGH Urteil vom 08.07.2010 - Az. III ZR 249/09

Mit einem Leitsatzurteil hat der BGH nunmehr die vor verschieden Oberlandesgerichten unterschiedliche bewertete Frage nach der Verjährung von Ansprüchen geschädigter Anleger zugunsten der Anleger geklärt.

Bislang wurde geschädigten Anlegern in Schadensersatzprozessen regelmäßig vorgeworfen, dass sie die Beratungsfehler ihres Anlageberaters doch unkompliziert anhand der Angaben im Prospekt hätten erkennen können. Überprüfe ein Anleger die Angaben des Beraters nicht anhand des Prospekts, so handele er grob fahrlässig und die Verjährung seiner Schadensersatzansprüche beginne bereits mit Übergabe des Prospekts.

Dieser Auffassung ist der BGH nun entgegengetreten. Er hat entschieden, dass der Anleger nicht im Interesse des falsch beratenden Schuldners an einem möglichst frühen Verjährungsbeginn gesondert Nachforschungen betreiben muss.

Es würde darüber hinaus zu einem Wertungswiderspruch führen, dem Anleger insoweit eine grobe Fahlässigkeit vorzuwerfen, weil die Folgen der falschen Beratung oft erst sehr spät für den Anleger "bemerkbar" werden (Reduzierung oder gar Wegfall der Ausschüttungen etc.). In derartigen Fällen wären bei Annahme einer Kontrollpflicht des Anlegers seine Schadensersatzansprüche häufig schon verjährt, bevor die Auswirkungen der Falschberatung überhaupt zu Tage treten.

Mit diesem Urteil hat der BGH dem unsäglichen Versuch der Verschiebung der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Beratung auf den Anleger endlich einen Riegel vorgeschoben. Er hat damit den Weg frei gemacht, Schadensersatzansprüche auch für Geldanlagen geltend zu machen, die bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurden und in denen der Berater dem Kunden trotz richtiger Angaben im Prospekt schlichtweg falsche Informationen bzw. nicht ausreichende Risikohinweise gegeben hat.

Es lohnt sich damit auch heute noch, Kapitalanlagen zu möglichen Schadensersatzansprüchen zu überprüfen, obwohl vielleicht schon viele Jahre seit deren Abschluss vergangen sind.

 

zur Webseite des BGH - www.bundesgerichtshof.de

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Gekündigte Versicherungen - Nachschlag für Millionen Kunden!

28.07.2010

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteile vom 27.07.2010

Nach einer Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg an uns hat das Hanseatische OLG in vier Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Ergo (Hamburg-Mannheimer), Generali (Volksfürsorge) und Iduna entschieden, dass die von den Versicherern verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug intransparent und damit unwirksam sind. Damit hat es die Entscheidungen der Vorinstanz (Landgericht Hamburg) im Wesentlichen bestätigt.

Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln. Die Urteile haben also grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft und ihre Kunden.

Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dann werden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag. Dieser Missstand wird durch die heutigen Urteile nicht beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe – nicht mehr erlaubt.

„Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft an die Verbraucher erstatten muss, auf rund 12 Milliarden Euro“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Auch wenn die Versicherer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale: „Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen wollen“.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

EuGH bestätigt BGH zum Widerruf von Fondsbeteiligungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz

14.05.2010

Der EuGH hat in seiner Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Haustürwiderruf von geschlossenen Immobilienfondsbeteiligungen bestätigt. Dieser hatte dem EuGH zwei Fragen zur Entscheidung vorgelegt.

Zunächst wollte der BGH wissen, ob es korrekt ist, die Regeln zum Widerruf von Haustürgeschäften auch auf den Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds anzuwenden. Dazu hat der EuGH klar entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung des BGH nicht zu beantanden ist, wonach auch ein solcher Beitritt unter den Voraussetzungen der Haustürwiderrufsregeln widerrufen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Beitritts vorrangig nicht die Mitgliedschaft in der Gesellschaft als solche, sondern in die Kapitalanlage ist. Dies bedeutet, dass in der Regel jeder Kapitalanleger in einer solchen Immobilienfondsbeteiligung sich nunmehr quasi mit Rückendeckung des EuGH auf die Haustürwiderrufsregeln berufen kann.

Als weitere Frage hat der BGH dem EuGH vorgelegt, ob es korrekt ist, wenn der Anleger als Folge des Widerrufs einer solchen Beteiligung lediglich den aktuellen Wert seiner Beteiligung und nicht seine ursprüngliche Einlage zurückerhält. Auch hier hat der EuGH den BGH bestätigt. Dieser hatte in solchen Fällen stets die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewendet, wonach der Anleger bei einem Widerruf der Beteiligung nur den aktuellen Wert der Beteiligung erhielt und damit gegebenenfalls sogar an Verlusten der Gesellschaft teilnimmt. Auch diese Rechtsprechung hat der EuGH als europarechtlich nicht zu beanstanden bestätigt.

Im Ergebnis verbleibt es also Dabei, dass der Schutz des Anlegers nach den Hautürwiderrufsregeln bei derartigen Beteiligungen kein absoluter ist und es einer genauen Prüfung und Überlegung bedarf, wie man sich im konkreten Fall am Besten verhält.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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