Aktuelle Urteile aus dem Bereich
des Bank- und Kapitalmarktes

EuGH bestätigt BGH zum Widerruf von Fondsbeteiligungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz

14.05.2010

Der EuGH hat in seiner Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Haustürwiderruf von geschlossenen Immobilienfondsbeteiligungen bestätigt. Dieser hatte dem EuGH zwei Fragen zur Entscheidung vorgelegt.

Zunächst wollte der BGH wissen, ob es korrekt ist, die Regeln zum Widerruf von Haustürgeschäften auch auf den Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds anzuwenden. Dazu hat der EuGH klar entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung des BGH nicht zu beantanden ist, wonach auch ein solcher Beitritt unter den Voraussetzungen der Haustürwiderrufsregeln widerrufen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Beitritts vorrangig nicht die Mitgliedschaft in der Gesellschaft als solche, sondern in die Kapitalanlage ist. Dies bedeutet, dass in der Regel jeder Kapitalanleger in einer solchen Immobilienfondsbeteiligung sich nunmehr quasi mit Rückendeckung des EuGH auf die Haustürwiderrufsregeln berufen kann.

Als weitere Frage hat der BGH dem EuGH vorgelegt, ob es korrekt ist, wenn der Anleger als Folge des Widerrufs einer solchen Beteiligung lediglich den aktuellen Wert seiner Beteiligung und nicht seine ursprüngliche Einlage zurückerhält. Auch hier hat der EuGH den BGH bestätigt. Dieser hatte in solchen Fällen stets die sog. Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewendet, wonach der Anleger bei einem Widerruf der Beteiligung nur den aktuellen Wert der Beteiligung erhielt und damit gegebenenfalls sogar an Verlusten der Gesellschaft teilnimmt. Auch diese Rechtsprechung hat der EuGH als europarechtlich nicht zu beanstanden bestätigt.

Im Ergebnis verbleibt es also Dabei, dass der Schutz des Anlegers nach den Hautürwiderrufsregeln bei derartigen Beteiligungen kein absoluter ist und es einer genauen Prüfung und Überlegung bedarf, wie man sich im konkreten Fall am Besten verhält.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH entscheidet gegen Sparkasse - Zinsänderungsklausel in Prämiensparvertrag unwirksam

23.04.2010

Pressemitteilung des BGH:

Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09

Vorinstanzen:

LG Zweibrücken - Urteil vom 10. Oktober 2008 - 1 O 298/06

OLG Zweibrücken - Urteil vom 8. Juni 2009 - 7 U 178/08

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das - neben Zinsen in Höhe des "jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen" - mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte - bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag - in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht interessengerecht. Die - auch nur teilweise - Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der - unwirksamen - Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.

Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei dem vorliegenden Sparvertrag nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu treffen.

Soweit die Pressemitteilung.

Der Fall zeigt, dass es sich immer lohnt, die Bedingungen auch solcher bereits seit langer Zeit laufenden Sparverträge prüfen zu lassen. Gerade die Frage der ordnungsgemäßen Zinsanpassung sorgt immer wieder für Auseinandersetzungen mit Banken und vielfach werden hierbei Fehler zu Lasten der Kunden gemacht. Oft genug geschieht dies leider ungeprüft und ungerügt.

zur Webseite des BGH - www.bundesgerichtshof.de

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Auch neue Versicherungsbedingungen zu Rückkaufswerten möglicherweise verfassungswidrig.

25.03.2010

Pressemitteilung des BGH:

Verfahren - IV ZR 147/09 - Verhandlungstermin am 10. Februar 2010

Vorinstanzen:

AG Chemnitz - Urteil vom 10. Dezember 2008 - 13 C 3633/07 

LG Chemnitz - Urteil vom 28. Mai 2009 - 6 S 2/09 

Der Kläger und die beklagte Lebensversicherungsgesellschaft streiten darüber, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert nach Kündigung einer Lebensversicherung (grundlegend Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565) auch auf Verträge anwendbar ist, die ab etwa Mitte 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind.

Der Bundesgerichtshof hatte durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354 = VersR 2001, 841 und IV ZR 138/99 - BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839) Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung, nach denen der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in den ersten Jahren keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhielt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam erklärt. Die wegen der Unwirksamkeit der Klauseln entstandene Vertragslücke hat der Bundesgerichtshof durch das Urteil vom 12. Oktober 2005 in der Weise geschlossen, dass er den Versicherungsnehmern Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zugesprochen hat. Den ab etwa Mitte 2001/Anfang 2002 und in den folgenden Jahren abgeschlossenen Verträgen liegen Klauseln zugrunde, in denen die Versicherungsnehmer - nach Ansicht der Versicherungswirtschaft - in transparenter Weise darauf hingewiesen werden, dass in den ersten Jahren kein oder nur ein sehr geringer Rückkaufswert vorhanden ist.

Der Kläger hatte im Mai 2005 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. 13 Monate lang zahlte er Beiträge in Höhe von insgesamt 1.030 €. Im September 2006 kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Beklagte teilte ihm den Rückkaufswert mit 0 € mit. Seine Klage auf Rückzahlung der Prämien, hilfsweise Zahlung eines Mindestrückkaufswerts hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den im Wege der Stufenklage verfolgten Hilfsantrag auf Zahlung eines Mindestrückkaufswerts gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Kläger hält auch die neuen Versicherungsbedingungen für intransparent und deshalb unwirksam. Das Landgericht Chemnitz als Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klauseln über den Rückkaufswert nach Kündigung, die Verrechnung der Abschlusskosten und den Stornoabzug transparent formuliert seien. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, insbesondere die beiden Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) hat es weiter ausgeführt, dass die in transparenter Weise auf die mit der Kündigung verbundenen Nachteile hinweisenden Klauseln einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhielten. Der Bundesgerichtshof habe ausschließlich die fehlende Transparenz derartiger Klauseln beanstandet.

Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass es auf die bisher nur erörterte Frage der Transparenz möglicherweise nicht ankommt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) könnte sich ergeben, dass ein Rückkaufswert, der in den ersten Jahren bei null oder nur wenig darüber liegt, verfassungswidrig ist und daher einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält (so jetzt § 169 Abs. 3 VVG 2008). Der Senat hat ferner auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug hingewiesen. Darin wird dem Versicherungsnehmer nicht - wie von § 309 Nr. 5b BGB verlangt - ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Soweit die Pressemitteilung. Nach unseren Informationen hat der Versicherer auf den Hinweis des BGH die Revision zurückgenommen. Vermutlich erfolgte dies, um ein nachteiligen Urteil des BGH zu verhindern.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH bejaht erstmals Haftung einer ausländischen Brokerfirma

10.03.2010

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:

Bundesgerichtshof bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers  

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat den von einer deutschen Anlegerin gegen eine Brokerfirma mit Sitz im US-Bundesstaat New Jersey geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verlusten aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen bejaht.

Die Beklagte stand mit einem in Deutschland ansässigen Terminoptionsvermittler in vertraglichen Beziehungen, nach denen der Vermittler gegen Entgelt über die Beklagte für von ihm angeworbene Kunden Termingeschäfte an amerikanischen Terminmärkten durchführen konnte.

Die Klägerin schloss im Jahr 2003 mit dem Vermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften. Danach fielen für die Tätigkeit des Vermittlers und der Beklagten umfangreiche Gebühren und Gewinnbeteiligungen an. Die Klägerin beantragte mittels eines ihr vom Vermittler vorgelegten Vertragsformulars bei der Beklagten die Einrichtung eines Einzelkontos und zahlte nach dessen Eröffnung darauf im Dezember 2003 einen Betrag von 6.000 € ein. In der Folgezeit tätigte der Vermittler bis zu Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im November 2005 für die Klägerin zahlreiche Geschäfte, wobei er die Orders nebst den Provisionen in die ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Online-Plattform eingab, auf der die Transaktionen ohne Kontrolle der Beklagten vollautomatisch durchgeführt wurden. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erhielt die Klägerin im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 205,01 € zurück. Die Differenz zum eingezahlten Kapital nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten macht sie mit ihrer nicht auf vertragliche, sondern ausschließlich auf deliktische Ansprüche gestützten Klage geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr – bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen – stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der XI. Zivilsenat hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die geltend gemachten deliktischen Ansprüche bejaht und die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Beklagte der Klägerin wegen Beteiligung an einer durch den Vermittler begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schadensersatzpflichtig ist (§§ 830, 826 BGB). Der Vermittler hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem er für sie Termingeschäfte ausgeführt hat, die aufgrund der Gebührenstruktur von vornherein praktisch chancenlos gewesen sind. An diesem sittenwidrigen Geschäftsmodell des Vermittlers, das auf die Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns uninformierter und leichtgläubiger Geschäftspartner ausgerichtet gewesen ist, hat die geschäftserfahrene und über die hohe Missbrauchsgefahr bei der Vermittlung von Terminoptionsgeschäften unterrichtete Beklagte sich dadurch beteiligt, dass sie dem Vermittler über ihr automatisches Online-System den von ihr nicht kontrollierten Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht hat. Dabei hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Vermittler die Klägerin zur von vornherein chancenlosen Börsentermingeschäften veranlasst hat. Die Beklagte hat in einem solchen Maß leichtfertig gehandelt, dass sie die von ihr als möglich erkannte Schädigung der Klägerin in Kauf genommen haben muss. Sie hat das Geschäftsmodell des Vermittlers nicht vorab geprüft, sondern ihm den Zugang zu ihrem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne alle Kontrollmaßnahmen eröffnet und ihm durch die Vertragsgestaltung zu erkennen gegeben, dass sie ihn bei der Ausführung der Transaktionen "schalten und walten" lassen werde. Indem sie die Augen bewusst vor einer sich aufdrängenden Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschlossen und ihm gleichwohl den unkontrollierten Betrieb des Geschäftsmodells über ihr Online-System ermöglicht hat, hat die Beklagte die Verwirklichung der erkannten Gefahr letztlich dem Zufall überlassen. Die vorherige Prüfung durch die Beklagte, die sich nur auf die aufsichtsrechtliche Zulassung des Vermittlers und etwaige gegen ihn gerichtete aufsichtsrechtliche Verfahren bezogen hat, ist offensichtlich unzureichend gewesen.

Urteil vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09

LG Düsseldorf - Urteil vom 29. Juli 2008 – 8 O 418/07

OLG Düsseldorf - Urteil vom 9. März 2009 – I-9 U 171/08

Karlsruhe, den 9. März 2010

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BGH entscheidet gegen Versicherung - Urteil v. 29.07.2009 Az. I ZR 22/07

20.01.2010

Kunden sollten ihre Ansprüche sichern

Versicherungen erheben gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel Zuschläge, wenn man seinen Versicherungsbeitrag nicht jährlich sondern halbjährlich, quartalsweise oder monatlich zahlt.

Das Landgericht Bamberg hatte im Rahmen einer Unterlassungsklage entschieden, dass solche Regelungen als entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit im Ergebnis als Kreditierung im Sinne des § 499 Absatz 1 BGB zu werten sind und deshalb dieselben Formvorschriften gelten wie bei Verbraucherdarlehen (Urteil vom 08.02.2006 – Az. 2 O 764/04). Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nunmehr im Wege eines Anerkenntnisurteils bestätigt (Urteil vom 29.07.2009 – Az. I ZR 22/07)

Die Versicherung ist danach in solchen Ratenzahlungsfällen verpflichtet, einen Effektivzinssatz im Vertrag anzugeben, was im entschiedenen Fall aber nicht geschehen war. Die Folge dieses Formverstoßes ist nach § 502 BGB, das automatisch nur noch ein gesetzlicher Zinssatz von 4 % gilt. Angesichts der Tatsache, dass sich je nach Teilzahlungsform und Zuschlagshöhe Effektivzinssätze bis in den zweistelligen Bereich ergeben können, führt eine solche gesetzliche Reduzierung oft zu erheblichen Einsparungen für den Kunden, die bisweilen im vierstelligen Bereich liegen.

Die Entscheidung gilt mit Ausnahme von Krankenversicherungen für alle privaten Versicherungsarten (KfZ-Versicherungen, Riester, Berufsunfähigkeit usw.), die in unterjährigen Raten gezahlt werden und bei denen die Jahresprämie über 200 € liegt.

Nach unserer Einschätzung können sich aus diesem Urteil nicht nur Einsparungen für die Zukunft ergeben, sondern möglicherweise auch Rückforderungen wegen in der Vergangenheit zuviel bezahlter Zuschläge. Unter Umständen wäre sogar eine komplette Rückabwicklung denkbar, wenn neben den Formvorschriften zu Verbraucherdarlehen auch die entsprechenden Regelungen zu den Widerrufsmöglichkeiten anwendbar sind. Insoweit hatte das Landgericht und der BGH nicht zu entscheiden. Konsequent wäre eine solche Anwendung jedoch.

In jedem Fall sollte jeder Kunde seine Versicherungsverträge dahingehend prüfen, ob die Entscheidung des BGH hierauf anwendbar ist und gegebenenfalls seine Ansprüche auch gegenüber der Versicherung geltend machen. Leider haben erste negative Reaktionen der Versicherungswirtschaft gezeigt, dass die Kunden nicht mit einer automatischen und freiwilligen Umsetzung des Urteils rechnen können. Im Zweifel sollte daher auch anwaltlicher Rat eingeholt werden, um seine Forderungen auch rechtlich entsprechenden Nachdruck zu verleihen.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Handelsblatt ist Pflichtlektüre für Anlageberater

06.11.2009

BGH Urteil vom 5.11.2009 - Az. III ZR 302/08

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.11.2009 entschieden, dass die Lektüre des Handelsblatts ist für jeden Anlageberater unverzichtbar ist und dies zeitnah erfolgen muss, wenn er seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen will.

Das Handelsblatt, so der BGH, biete als werktäglich erscheinende Zeitung mit spezieller Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen und einem diesbezüglich breiten Informationsspektrum in ganz besonderem Maße die Gewähr, aktuell über wichtige und für die Anlageberatung relevante Nachrichten informiert zu werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Anlageberater nicht auf eine im Handelsblatt veröffentlichte Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes hingewiesen, welche die empfohlene Kapitalanlage betraf.

Hierbei half dem Anlageberater auch nicht die Argumentation, dass er zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 10.12.1998 noch keine Kenntnis vom maßgeblichen Artikel vom 7.12.1998 hätte haben müssen. Der BGH entschied, dass eine Kenntnisnahme der Informationen des täglich erscheinenden Handelsblatts erst nach einer Woche insofern nicht ausreiche. Jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen sei eine Durchsicht geboten gewesen (im Streitfall also spätestens am 9.12.2009). Gerade die Finanzmärkte reagieren auf relevante Informationen unmittelbar, so dass der Aktualität der Informationen besondere Bedeutung zukomme. Dem Anlageberater werde durch diese engen zeitlichen Vorgaben auch nicht Unzumutbares abverlangt. Es verstehe sich, dass er die jeweiligen Presseorgane nicht vollständig lesen, sondern diese lediglich auf für seine Produkte relevante Artikel durchsehen muss.

Auch die Tatsache, dass die Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamts nur im Handelsblatt veröffentlicht wurde, konnte den Anlageberater nicht entlasten. Der BGH hatte zwar bereits in einem Urteil vom März 2009 entschieden, dass über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden müsse. Den genannten Entscheidungen lagen aber Fallgestaltungen zu Grunde, in denen in den Presseberichten im Wesentlichen Werturteile über die Renditeaussicht und Risiken der jeweiligen Anlage abgegeben wurden.

Wenn es aber - wie im Streitfall - darum geht, dass der Anlagegesellschaft durch die Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde ihr "Kerngeschäft" untersagt worden ist, ist eine Aufklärung in jedem Fall geboten, auch wenn die betreffende Mitteilung nur in einem der führenden Presseorgane erscheine.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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